Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken.
 

Ergänzungsleistungen, Tarife

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Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf Ergänzungsleistungen besteht ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe und müssen deshalb nicht zurückbezahlt werden. Sie gehören zum sozialen Fundament unseres Staates.

In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind,
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat,
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

 

Sozialversicherungsanstalt Graubünden
Merkblätter Ergänzungsleistungen
Finanzberatung Pro Senectute Graubünden
Merkblatt Individuelle Prämienverbilligung IPV (PDF)
Merkblatt Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für direkt angestelltes Pflegepersonal