Pflegeheime erbringen in der Regel auch psychogeriatrische Leistungen.
 

Akut- und Übergangspflege

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Seit Jahren sinkt die Aufenthaltsdauer in den Spitälern. Für den Grossteil der Patienten ist dies kein Problem, können sie doch früher als in der Vergangenheit in ihre gewohnte Umgebung, an den Arbeitsplatz zurück oder in eine Rehabilitation. Für einen anderen Teil der Patienten ist die frühere Entlassung problematisch.

Die Akut- und Übergangspflege (AÜP) ist im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung verankert. Die AÜP soll die Hospitalisationsdauer im Akutspital verkürzen, gleichzeitig soll der Patient aber für weitere 14 Tage Pflege und Betreuung erhalten. Diese Pflege und Betreuung kann stationär in den Altersheimen wie im ambulanten Bereich Spitex angeboten werden. 

Pflege und Betreuung

Für die AÜP ist eine ärztliche Verordnung des zuweisenden Spitalarztes notwendig und die Indikation gemäss Neuordnung der Pflegefinanzierung muss gegeben sein. Die Therapie ist wegen ihrer kurzen Dauer klar strukturiert und die Pflege und Betreuung durch das Pflegeteam, die ärztliche Betreuung und sämtliche Therapien und Beratungen müssen zusammenspielen und gemeinsam das gesteckte Ziel verfolgen.

Die stationäre Pflege und Betreuung in der AÜP findet im Altersheim in Schiers statt. Der Vorteil liegt in der Nähe zum Akutspital  mit einem erweiterten Therapie- und Betreuungsangebot durch das Personal des Regionalspitals (medizinisch, physiotherapeutisch).

Ärztliche Betreuung

Die ärztliche Betreuung der AÜP-Patienten im Altersheim erfolgt durch die Kaderärzte der medizinischen Abteilung des Regionalspitals.
Die ärztliche Betreuung bei der AÜP in der Spitex findet durch den Hausarzt des Patienten statt.

Finanzierung

Die Finanzierung der AÜP erfolgt nach den Regeln der Spitalfinanzierung. Die Versicherer und die Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen (Art. 25a Abs. 2 KVG) aufgrund der Pflegebedürftigkeit. Die Restkosten an die Pflegekosten nach KVG übernimmt die öffentliche Hand (ca. 55 %). Die Aufteilung zwischen Gemeinden (75%) und Kanton (25 %) wurde im Gesetz festgelegt. Der Patient mit AÜP im Heim muss die Kosten von Pension und Investitionen und Erneuerungen(IuE) in den Heimen übernehmen.